Es wird hiermit klargestellt, dass der Erlass dieser Allgemeinverfügung bedeutet, dass jegliche Entnahme von Wasser aus allen oberirdischen Gewässern mit Kanistern, Gießkannen, Eimern und sonstigen Gefäßen sowie Rohrleitungen und Pumpen nicht zulässig ist. Das Verbot gilt auch für Wasserentnahmen für die Landwirtschaft sowie für Feuerwehrübungen. Neben den in der Verfügung exemplarisch aufgeführten Gewässern wie Flüssen – unabhängig von deren Größe –, Bächen, Gräben, Teichen und Seen gilt dies auch für Quellfassungen, Quellüberläufe, Borne sowie öffentliche Brunnen und aus Quellen oder aus Fließgewässern gespeiste Wasserbecken.
Ausgenommen von diesem Verbot sind ausschließlich durch schriftliche Verfügung bestehende Erlaubnisse.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Rhein-Lahn-Kreises unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar.
