Diese Pflicht umfasst nicht nur die Gehwege, sondern gilt auch für den Bereich bis zur Straßenmitte. Dies betrifft ausdrücklich auch Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, bei deren Anwesen kein separater Gehweg vorhanden ist.
Die Geh- und Verkehrsflächen sind bei Schnee- und Eisglätte rechtzeitig zu räumen und in geeigneter Weise zu streuen, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten. Die Räum- und Streupflicht besteht im Rahmen der örtlichen Satzung während der festgelegten Zeiten.
Wir bitten alle Verpflichteten, ihrer Verantwortung nachzukommen und so Unfälle sowie mögliche Haftungsansprüche zu vermeiden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
